§ 1. Allgemeines
(1)Sollten einzelne Bestandteile dieser ABGs gegen geltendes Recht verstoßen, so sind nur für diese, Regelungen gemäß §157 BGB zu finden, die den beiderseitigen Interessen des Auftraggebers und Auftragnehmers am nächsten kommen. Die Wirksamkeit der übrigen AGBs bleibt bestehen.
(2)Es gelten unter Auftraggeber und Auftragnehmer, sowie unter Käufer und Verkäufer, ausschließlich die AGBs der Firma Frank Held & Sohn GmbH
(3)Der Auftraggeber hat das Angebot schriftlich zu bestätigen.
(4)Subunternehmer müssen mit ihrer Rechnungsstellung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Bau BG, des Finanzamtes und der Sozialkassen vorlegen.
(5)Während den Bauarbeiten kann es zu Verunreinigungen in den obersten Geschossen oder dem Grundstück, insbesondere durch Staub kommen. Dies kann nicht vermieden werden.
(6)Arbeitslohnpositionen in unseren Angeboten bieten nur die reine Arbeitsleistung an nicht die dafür verwendeten Materialien. Diese Materialien sind wenn sie vom Auftragnehmer geliefert werden explizit im Angebot erwähnt.
§ 2. Art und Umfang der Leistung
(1)Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander: 1. Leistungsbeschreibung (den Fachregeln des Dachdeckerhandwerks entsprechen), 2. Besondere Vertragsbedingungen, 3. Etwaige zusätzliche Vertragsbedingungen, 4. etwaige zusätzliche technische Vertragsbedingungen, 5. Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen, 6. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
(2)Zusätzliche Leistungen die zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen nötig sind, muss der Auftragnehmer nicht ausführen. Wenn solche Leistungen erforderlich sind, so sind diese gesondert auf Stundenlohnbasis abzurechnen.
(3)Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist der Ort des Bauvorhabens.
§ 3. Vergütung
(1)Ändert der Auftraggeber den Vertag während der Ausführung, so muss die Änderung schriftlich angezeigt werden und der Preis neu vereinbart werden.
(2)Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung.
(3)Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er diese gesondert zu vergüten.
(4)Eine Verarbeitung oder Umbildung einer Kaufsache durch den Auftraggeber, wird immer für den Auftragnehmer ohne Verpflichtung für den Auftragnehmer vorgenommen. Bei Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache, zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung und oder Vermischung. Ist eine andere der mit verarbeiteten oder beigemischten Gegenständen vom Zeitpunkt der Vermischung oder Verarbeitung als Hauptsache anzusehen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer anteilig Miteigentum an der neuen Sache zu übertragen.
(5)Maßgebend für die Vergütung ist das örtliche Aufmass.
§ 4. Ausführungsunterlagen
(1)Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. Für entstehende Mehrkosten welche durch Nichtübermittlung von Unterlagen oder Vorenthaltung entstehen muss der Auftraggebern haften bzw. diese dem Auftragnehmer Vergüten.
(2)Angebotstexte und Zeichnungen des Auftragnehmers bleiben dessen geistiges Eigentum und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, oder Dritten zugänglich gemacht werden.
§ 5. Ausführung
(1)Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse – z. B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht- herbeizubringen. Das Sichern der Stromleitungen fällt ebenso unter diese Vereinbarung.
(2)Hält der Auftragnehmer die Anordnung des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnung jedoch auf verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird (die Entscheidung liegt beim Auftragnehmer), hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.
(3)Der Auftraggeber bleibt für seine Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
(4)Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen: 1. die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle, 2. vorhandene Zufahrtswege, 3. vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch trägt der Auftraggeber.
(5)Eine Weitergabe an fachkundige Nachunternehmer ist dem Auftragnehmer vorbehalten.
§ 6. Ausführungsfristen:
(1)Das Angebot ist 3 Wochen gültig. Erfolgt innerhalb dieser Frist eine schriftliche Auftragsbestätigung so gelten die angebotenen Einheitspreise für die Dauer von einem Monat nach Aufstellung des Angebots. Nach Ablauf dieser Frist behält sich der Auftragnehmer vor, die Preise die sich durch Mehrkosten im Einkauf, gestiegene Lohnkosten oder Ähnliches geändert haben, nach oben zu korrigieren.
(2)Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist oder Termin vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer mind. 12 Werktage im voraus den Termin schriftlich mitzuteilen und bestätigen zu lassen.
(3)Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist: 1. durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers, 2. durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb, 3. durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände hierzu zählen auch Witterungseinflüsse.
(4)Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung, mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
(5)Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne das die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
(6)Sind die hindernden Umstände vom Auftraggeber zu vertreten, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz.
§ 7. Verteilung der Gefahr
(1)Wird die ganze oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Diebstahl oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt, entwendet oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung einen Anspruch auf Bezahlung.
(2)Zu diesen ganz oder teilweise ausgeführten Leistungen gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad. Ebenso nicht eingebaute Stoffe und Bauteile, sowie Baustelleneinrichtung, Hilfskonstruktionen und Gerüste.
(3)Bei Umbau- oder Neubauarbeiten kann es zum Eindringen von Feuchtigkeit kommen. Der Auftragnehmer ist bemüht dies zu vermeiden, sollte dennoch arbeits- oder witterungsbedingt Feuchtigkeit in das Gebäude eindringen, trifft den Auftragnehmer kein Verschulden. Seitens des Auftraggebers ist eine Mitsorgepflicht gegeben.
(4)Während den Bauarbeiten kann durch eventuelle Notabdichtungen oder Gerüste eine erhöhte Einbruchsgefahr gegeben sein. Für die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist der Auftraggeber zuständig.
§ 8. Kündigung
(1)Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen; wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen. Oder wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
(2)Die bisherigen erbrachten Leistungen, sind nach Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB.
§ 9. Abnahme
(1)Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 5 Werktagen durchzuführen.
(2)Auf Verlangen sind in sich geschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
(3)Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme verweigert werden, dies sind Mängel die eine komplette Unbrauchbarkeit der Leistung darstellen.
(4)Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
(5)Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon durch einen anderen Umstand trägt.
(6)Werden nach Beendigung der Arbeiten des Auftragnehmers, Arbeiten an dessen Leistung vorgenommen, so gilt die Leistung als abgenommen.
(7)Spätestens 5 Tage nach Zustellung der Schlussrechnung gilt die Leistung als abgenommen.
§ 10. Mängelansprüche
(1)Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, 1. Wenn sie die für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach Art der Leistung erwarten kann.
(2)Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Anordnung des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe, Bauteilen oder der Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftraggeber.
(3)Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen des BGB § 634a
(4)Die Frist beginnt nach Abnahme der Leistung bzw. nach Abnahme von Teilleistungen.
Bei einem Mängelanspruch seitens des Auftraggebers, muss eine Nacherfüllungsfrist von einem Monat eingehalten werden. Diese Frist beginnt mit dem Zugang der Mängelrüge.
(5)Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Auftraggeber Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin. Stellt sich heraus, dass ein Mangel objektiv nicht vorliegt, hat der Auftraggeber die Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gilt der StVS 50,00 €.
§ 11. Stundenlohnarbeiten
(1)Stundenlohnarbeiten müssen vor Beginn der Arbeiten vereinbart werden.
(2)Zu der während der Stundenlohn anfallenden Arbeitszeit zählt auch die Richtzeit für Materialien, Maschinen, der Materialbeschaffung ( eventuelle Fahrten zu Lieferanten ), sowie die An- und Abfahrt zur Baustelle.
§ 12. Zahlung
(1)Abschlagszahlungen werden 3 Tage nach Zugang fällig, sie können wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
(2)Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich durch eine etwaige spätere Abnahme, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
(3)Eine vom Auftraggeber eigenmächtig vorgenommene Schlusszahlung, schleißt eine Nachforderung des Auftragnehmers nicht aus.
(4)In sich abgeschlossene Teile der Leistung, können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden.
(5)Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.
(6)Nicht schriftlich vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
(7)Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug § 286 BGB.
(8)Das Recht Forderungen abzutreten bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
(9)Materialpositionen werden nach tatsächlichem Aufwand und Verbrauch abgerechnet. Von Flächenmaßen werden Aussparungen über 2,5 m² Einzelgröße abgezogen, von Längenmaßen Unterbrechungen über 1 m Einzellängen.
§ 13. Gewährleistung
(1)Es gilt die gesetzliche Gewährleistung für Bauleistungen.
(2)Erwirbt ein Kunde eine gebrauchte Ware, so gilt für diese Ware: Gekauft wie besichtigt, mit Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
(3)Sollten vom Auftraggeber oder von Dritten Veränderungen an der Leistung des Auftragnehmers vorgenommen werden, ob während oder nach der Fertigstellung der Leistung so entfällt die Gewährleistung. (Beispielsweise: nachträgliches Aufbringen einer Solaranlage.)